Steuerliche Abschreibung
Bei vermieteten Gebäuden sind aus steuerrechtlicher Sicht als Absetzung für Abnutzung in der Regel die folgenden Beträge abzuziehen:
Jährlich 3 % = 33 Jahre Nutzungsdauer

Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – zur Optimierung der steuerlichen Abschreibung (AfA) für Vermieter und Kapitalanleger.
Bei vermieteten Gebäuden sind aus steuerrechtlicher Sicht als Absetzung für Abnutzung in der Regel die folgenden Beträge abzuziehen:
Jährlich 3 % = 33 Jahre Nutzungsdauer
Jährlich 3 % = 33 Jahre Nutzungsdauer
Jährlich 2 % = 50 Jahre Nutzungsdauer
Jährlich 2,5 % = 40 Jahre Nutzungsdauer
Vielfach entsprechen insbesondere bei älteren Objekten, die nicht wesentlich modernisiert worden sind, die Nutzungsdauern nach vorbezeichneter, starrer Gliederung nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Die Erstellung von Wertgutachten über die kürzere, tatsächliche Nutzungsdauer ermöglicht daher unter im Einzelfall vorab zu prüfenden Umständen eine Steuerersparnis durch eine höhere Abschreibung.
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) ist u. a. die Vorlage eines Gutachtens von Personen erforderlich, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden sind.
Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und erfolgreichem Ortstermin nimmt die Erstellung maximal wenige Wochen in Anspruch. Sie erhalten das Gutachten in 2-facher, gedruckter, gesiegelter und gebundener Ausfertigung sowie auf einem separaten Datenträger in digitaler Version.
Jede Immobilie ist individuell – und verdient eine persönliche Einschätzung. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung.